Einzelaspekte zur Sozialhilfe

Abgrenzung Einkommen / Vermögen:

Nach der Aufgabe der sog. Identitätstheorie durch das BVerwG mit Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 35.97 - ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, d.h. was sein Geld oder seine geldwerten Mittel vermehrt. Dabei ist grundsätzlich allein vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. § 3 Abs. 3, § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 DVO zu § 76 BSHG; z.B. Erstattungen des Finanzamts).

Erstmalig zufließende Einkünfte, die für einen bestimmten Zeitabschnitt, jedoch regelmäßig nachträglich zufließen (z.B. Leistungen des Arbeitsamts), sind von dem Zeitpunkt an als Einkommen anzurechnen, in dem sie tatsächlich zufließen.

Ist ein Zeitabschnitt nicht bekannt, sind die Einkünfte zu dem Zeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Das Urt. des BVerwG fordert die grundsätzliche Anrechnung in Ausrichtung am Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses. In der Urteilsbegründung wird darauf verwiesen, dass damit nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft wird (BVerwGE 29, 295 [298], FEVS 15, 441), sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt wird.