Abgrenzung Einkommen / Vermögen:
Nach der Aufgabe der sog.
Identitätstheorie durch das BVerwG mit Urt. v. 18.2.1999 - 5 C
35.97 - ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit
wertmäßig dazuerhält, d.h. was sein Geld oder seine geldwerten
Mittel vermehrt. Dabei ist grundsätzlich allein vom
tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird
ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. § 3 Abs. 3,
§ 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 DVO zu § 76 BSHG; z.B. Erstattungen
des Finanzamts).
Erstmalig zufließende Einkünfte, die für einen bestimmten
Zeitabschnitt, jedoch regelmäßig nachträglich zufließen (z.B.
Leistungen des Arbeitsamts), sind von dem Zeitpunkt an als
Einkommen anzurechnen, in dem sie tatsächlich zufließen.
Ist ein Zeitabschnitt nicht bekannt, sind die Einkünfte zu dem
Zeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen.
Das Urt. des BVerwG fordert die
grundsätzliche Anrechnung in Ausrichtung am Zeitpunkt des
tatsächlichen Zuflusses. In der Urteilsbegründung wird darauf
verwiesen, dass damit nicht unzulässig an einen mehr oder
weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft wird (BVerwGE 29, 295
[298], FEVS 15, 441), sondern einer aktuellen Notlage ein
aktuelles Einkommen gegenübergestellt wird.