Bedarfsorientierte Grundsicherung
|
Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (GSiG)
Gesetzestext
Zusammenfassung und
Erläuterungen
Gesetzestext
in
der Fassung nach der Änderung durch Artikel 1a des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1462)
(Inkrafttreten
am 01.01.2003)
§ 1 Antragsberechtigte
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
§ 3 Umfang der Leistungen
§
4 Zuständigkeit
§ 5 Informationen zur Grundsicherung
§ 6 Bewilligungszeitraum
§ 7 Zusammenarbeit der Träger
§
8 Statistik
§ 1 Antragsberechtigte
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter
Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen
unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen nach diesem
Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der
beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben
Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus
ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und
Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners
einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen
des
§ 3 übersteigen,
sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der
Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben
unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im
Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem
Betrag von 100 000 Euro liegt.
(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen
der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte
Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach
Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den
Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die
Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1
Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte
für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der
Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung
verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die
Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des
Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
gilt entsprechend.
(3) Antragsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung,
wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2
Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der
bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte,
die leistungsberechtigt nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn
Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst
- den für den Antragsberechtigten
maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten
Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes,
- die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei
stationärer Unterbringung sind als Kosten für
Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der
durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für die Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach § 4
zuständigen Behörde zugrunde zu legen,
- die Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des
Bundessozialhilfegesetzes,
- einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert
des maßgebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz
eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des
Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G,
- die Dienstleistungen, die zur
Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1
erforderlich sind.
(2) Für den Einsatz von Einkommen und
Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 des
Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend.
§ 4
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die
kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich
der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bei stationärer Unterbringung ist der
Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der
Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der
Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. Wenn und solange
eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger
der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung
liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der
Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher
zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten.
Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als
gewöhnlicher Aufenthalt.
(3) Die Länder können bestimmen,
- dass und inwieweit die Landkreise
ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur
Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei
Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in
diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der
Verwaltungsgerichtsordnung erlassen;
- dass abweichend von Absatz 1 in den
Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer
oder teilstationärer Unterbringung von einem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch
für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist.
§
5 Informationen zur Grundsicherung
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und
berät die Personen nach § 1
, die rentenberechtigt sind, über die
Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem
Gesetz. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf
Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem
Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein
Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung
beizufügen. Der Rentenversicherungsträger übersendet einen
eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der
monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der
Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der
Grundsicherung. Eine Verpflichtung des
Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine
Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe
der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden
weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.
(2) Besteht bei Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung, prüft der nach § 109a Abs. 2 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des
zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen Bereich der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob die
Voraussetzungen des
§ 1 Nr. 2
vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn
es bei dem Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich
erscheint, dass er die Voraussetzungen des § 1
Nr. 2 erfüllt.
(3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe
einer Person, die berechtigt im Sinne von § 1
ist oder aus wahrscheinlichen Gründen sein kann,
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen in
Einrichtungen, so weist er auf die Leistungsvoraussetzungen und
auf das Verfahren nach diesem Gesetz hin und fügt ein
Antragsformular bei.
§ 6 Bewilligungszeitraum
Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis
zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung
oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der
Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag
gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung
eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung
nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der
neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
§ 7
Zusammenarbeit der Träger
Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der
Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses Gesetzes
- sich gegenseitig die für die
Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlichen Angaben mitzuteilen,
- zur Erreichung der Zielsetzung dieses
Gesetzes zusammenzuarbeiten und
- Antragsberechtigte bei der
Antragstellung zu unterstützen.
§ 8 Statistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu
seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- die Empfänger und
- die Ausgaben und Einnahmen
der bedarfsorientierten Grundsicherung als
Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 1 sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde
und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung
gemäß
§ 1 Nr. 2,
Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des
angerechneten Einkommens. Die Erhebung erfolgt jährlich zum 31.
Dezember als Bestandserhebung.
(3) Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nr. 2 sind: Sitz der zuständigen Behörde, Ausgaben für
Leistungen und Einnahmen jeweils in und außerhalb von
Einrichtungen, Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 5
Abs. 2 Satz 2. Die Erhebung
erfolgt jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
(4) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift
des Auskunftspflichtigen sowie Name und Telekommunikationsnummer
der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden
Personen.
(5) Für die Erhebungen besteht
Auskunftspflicht der zuständigen Behörden nach § 4
. Die Angaben zum Gemeindeteil und über die für
Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind freiwillig.
Die statistischen Ämter der Länder stellen dem statistischen
Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich
unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung
Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz
von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung. Die
Ergebnisse der Statistik dürfen auf die einzelne Gemeinde
bezogen veröffentlicht werden.
(nach oben)
Zusammenfassung und Erläuterungen
Ab 01.01.2003 gibt es
eine neue eigenständige Sozialleistung: Die bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsgesetz - GSiG). Die Grundsicherung soll den
grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und
dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen und ihre
Lebenssituation verbessern.
Es richtet sich vor allem gegen die (verschämte) Altersarmut -
ältere und behinderte Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft
nicht geltend, weil sie den Gang zum Sozialamt scheuen bzw. den
Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oder Eltern befürchten.
Bei der Grundsicherung handelt es sich nicht um Sozialhilfe. Das
bedeutet, dass Kinder oder Eltern in der Regel nicht zum
Lebensunterhalt herangezogen werden. Unterhaltsansprüche
entstehen erst dann, wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam
über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 Euro verfügen.
Welche Ansprüche und
Leistungen kennt die bedarfsorientierte Grundsicherung?
Antragsberechtigt
sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus
medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind.
Nicht Voraussetzung ist der tatsächliche Bezug
einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung.
Anspruch auf Leistungen haben
Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus
eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen
Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt,
bestreiten können.
Keinen Anspruch auf Leistungen
haben Personen,
- wenn das Einkommen von
Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000
EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit
innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Die Grundsicherung umfasst folgende Leistungen:
- den maßgebenden Regelsatz der
Sozialhilfe zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes
- die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- die Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen
- Mehrbedarf von 20 Prozent des
maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Kennzeichen
G.
Welche Unterlagen sind
für Antragstellung bereit zu halten?
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über dauerhafte volle
Erwerbsminderung
- Rentenbescheid
- Nachweis über anderes Einkommen
- Wohngeldbescheid
- Nachweise über Vermögen
- Nachweis über Unterkunfts- und
Heizkosten
- Nachweise über andere Belastungen
(Versicherungen usw.)
(nach oben)