Rechnungsprüfung (Abgrenzung zu Controlling und Innenrevision) |
Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich der Abgrenzungsproblematik zwischen der kommunalen Rechnungsprüfung auf der einen und jeweils dem Controlling oder einer Innenrevision auf der anderen.
Eine umfassende Darstellung der
Aufgaben und Inhalte sowie der Organisation der kommunalen
Rechnungsprüfung und der überörtlichen Prüfung, der
Controllingstellen / Innenrevisionen und der Fachaufsicht finden
Sie in Bekemann, Rechnungsprüfung - Prüfung der Sozialhilfe, S.
4 ff. (Prüfungs- und Aufsichtsregelungen, Erfolgssteuerung),
Verlag Kohlhammer [Reihe Kohlhammer Handbücher] 1999. Bitte
besuchen Sie auch die speziell eingerichtete Seite zum
"Handbuch für die Rechnungsprüfung, Prüfung der
Sozialhilfe" (Sie erreichen die Seite über die Eingangsseite und dann
durch die Wahl "Soziale Hilfen").
Kommunale
Rechnungsprüfung, Controlling, Innenrevisionen
1. Kommunale Rechnungsprüfung: Was verbirgt
sich hinter diesem Begriff? Was soll und kann kommunale
Rechnungsprüfung leisten?
Die wesentliche Funktion der Rechnungsprüfung ist die neutrale
und globale Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich deren
ordnungsgemäßer, sparsamer und wirtschaftlicher
Aufgabenwahrnehmung (Feststellung, ob alle Vorschriften, die mit
der Haushalts- und Wirtschaftsführung in Verbindung stehen,
eingehalten worden sind; Prüfung, ob alle Verwaltungshandlungen
[in Betracht kommen hier grundsätzlich sowohl ein aktives Tun
als auch ein Unterlassen], die Auswirkungen auf die Rechnung
haben oder haben können, rechtlich einwandfrei, sparsam und
wirtschaftlich erfolgt sind).
Grundlage und Rechtfertigung jeder Rechnungsprüfung ist die
Treuhänderschaft, die jede Verwaltung bei der Verwendung
öffentlicher Mittel gegenüber den Bürgern als letztlichen
Trägern der Staatsgewalt wahrzunehmen hat. Aufgaben und Ausgaben
der kommunalen Verwaltungsebenen verlangen eine wirksame
Rechnungsprüfung, die sich nicht auf eine Rechtmäßigkeits- und
Richtigkeitsprüfung beschränken darf, sondern eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie eine Organisations- und
Entscheidungsberatung umfassen muss (vgl. hierzu Siedentopf in
Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band
6, kommunale Finanzen, S. 529 ff.).
Die effektive Rechnungsprüfung stärkt das Vertrauen der Bürger
und der Öffentlichkeit in ein wirtschaftliches Handeln der
Kommunalverwaltung (vgl. hierzu Mohl und Backes, Die kommunale
Rechnungsprüfung, Verwaltungsrundschau 1991, S. 141 ff.).
Im Folgenden werden die Erwägungen zur Rechnungsprüfung anhand
der Situation für kreisfreie Städte und kreisangehörige
Städte und Gemeinden dargestellt; soweit sich unter dem
thematischen Ansatz Besonderheiten für die Landkreise ergeben,
werden diese kurz erwähnt.
Anders als in den Bundesländern Bayern, Rheinland-Pfalz und
Thüringen ist den Rechnungsprüfungsämtern in
Nordrhein-Westfalen durch die Kommunalverfassung nicht
ausdrücklich die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der
Sparsamkeit übertragen worden. Da jedoch auch die GO NW die
Gemeinden zu einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltswirtschaft verpflichtet (§ 75 Abs. 2 GO NW), sind
Vorgänge, welche der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung widersprechen, ein Verstoß gegen geltendes
Recht und auch ohne ausdrücklichen Verweis in der
Kommunalverfassung zu beanstanden.
Z.T. haben die Gebietskörperschaften ihren
Rechnungsprüfungsämtern die umfassende Prüfung der Verwaltung
auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ausdrücklich durch
Satzung (Rechnungsprüfungsordnung) übertragen.
Der Rechnungsprüfung unterliegen prozessunabhängig sowohl
laufende als auch abgeschlossene Vorgänge. Über die Ergebnisse
der Prüfung, welche auch dazu beitragen sollen, eine künftig
effektivere und effizientere Verwaltungstätigkeit zu erreichen,
hat die Rechnungsprüfung zu berichten (vgl. hierzu Mohl und
Backes, aaO.). Adressat der Berichte ist erstrangig der Rat bzw.
der Kreistag.
Den Schwerpunkt moderner Rechnungsprüfung bildet zunehmend die
begleitende Prüfung laufender Vorgänge unter Reduzierung der
vergangenheitsbezogenen Betrachtungen, um Fehlentwicklungen
zeitnah erkennen und aufzeigen zu können und so zu einer
Effektivitäts- und Effizienzsteigerung beizutragen.
Eine wirksame Finanzkontrolle ist untrennbar mit der
Unabhängigkeit der mit der Prüfung beauftragten Stelle
verbunden (vgl. hierzu Mohl und Backes, aaO.). Durch besondere
Regelungen (vgl. z.B. § 104 GO NW) zur Verantwortlichkeit, zur
organisatorischen Unterstellung und zur personellen und
sachlichen Unabhängigkeit stellt der Gesetzgeber sicher, dass
die durch das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommene
Rechnungsprüfung von den der Prüfung unterliegenden Stellen
unbeeinflusst erfüllt werden kann (eine Besonderheit des
nordrhein-westfälischen Rechts - eine ähnliche Regelung weist
unter den Gemeindeordnungen aller Flächenländer nur Bayern auf
- ist die pflichtige Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses
mit einem eigenständigen Prüfungsrecht, der sich nach § 101
Abs. 6 GO NW des Rechnungsprüfungsamtes bei der Durchführung
seiner Arbeiten bedient.); Inkompatibilitätsvorschriften
verhindern das Entstehen von Interessenkonflikten.
Weisungsbefugnisse der Verwaltungsleitung finden dort ihre
Grenze, wo die eigenverantwortliche Prüfungstätigkeit beginnt
(vgl. hierzu Mohl und Backes, aaO.).
2. Controllingstellen, Innenrevisionen:
Welche Aufgaben haben sie? In welchem Verhältnis stehen sie
zueinander und zur Rechnungsprüfung?
Über die Einrichtung von Controllingstellen und Innenrevisionen
kann die Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer Organisationshoheit
entscheiden. Die Befugnisse sind nicht durch besondere
gesetzliche Bestimmungen geregelt, müssen sich somit (nur) in
den allgemeinen gesetzlichen Rahmen einpassen (Beachtung von
Datenschutzbestimmungen etc.).
2.1 Controlling
Als ein Nachteil hergebrachter Verwaltungsorganisationen wurde in
der Vergangenheit z.T. beklagt, dass der Effizienz eine
nachgeordnete Rolle gegenüber Rechtmäßigkeitsfragen zukam.
Nach dieser (pessimistischen) Anschauung stand dem
"Fachexperten" im Entscheidungsprozess kein
"Wirtschaftlichkeitsexperte" mit annähernd gleicher
Machtposition gegenüber.
Das (Verwaltungs-) Controlling soll diesem Mangelzustand
begegnen; die der Einrichtung zugrunde liegende Intention
offenbart sich allgemein durch Ausrichtung des Controllings
vornehmlich an betriebswirtschaftlichen Daten als solche zur
Förderung wirtschaftlichen Verwaltungshandelns.
Vom Controlling wird vor allem eine verbesserte
Informationsversorgung der Verwaltungsleitung durch Sammeln,
Prüfen, Aggregieren und Auswerten der Daten unter
Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und
Wirksamkeitsgesichtspunkten erwartet sowie die fortwährende
Pflege der relevanten Informationen; hiermit verbindet sich die
Absicht, ein wirtschaftlicheres, effektiveres und transparenteres
Verwaltungshandeln zu erreichen (vgl. hierzu Prof. Dr. Klaus
Lüder, Verwaltungscontrolling, DÖV 7/1993, 265 ff.). Damit ist
Controlling ein Instrument der Verwaltung
("Geschäftssteuerung/ -leitung") und dient als Konzept
zur Steuerung des Verwaltungshandelns im Hinblick auf
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, indem es die Abstimmung
(organisatorischer) Maßnahmen ermöglicht und instrumentelle
Hilfe leistet (vgl. hierzu Prof. Dr. Klaus Lüder, aaO.).
In der Praxis wirkt das Controlling überwiegend
prozessbegleitend durch einen ständigen Soll-Ist-Vergleich,
Vergleich der Leistungsvorgaben mit dem derzeitigen
Erreichungsgrad, darauf hin, dass hinter der Erwartung
zurückbleibende Ergebnisse sowie Fehlentwicklungen zeitnah
(möglichst im Anfangsstadium) erkannt werden, so dass durch die
Entscheidungsbefugten frühzeitig Entscheidungen zur
Gegensteuerung - gfs. basierend auf vom Controlling
unterbreiteten Vorschlägen oder aufgezeigten Alternativen -
getroffen werden können. Das Controlling folgt insbesondere
zukunftsorientierten Ansätzen; in die Vergangenheit gerichtete
Betrachtungen werden nur insoweit eingebunden, als dies zur
Feststellung der Zielerreichung notwendig ist (KGSt, dezentrale
Ressourcenverantwortung: Überlegungen zu einem neuen
Steuerungsmodell, Bericht 12/1991, S. 18; Rüther, Controlling in
der Verwaltung einer mittleren kreisangehörigen Gemeinde,
Verwaltungsrundschau 3/94, S. 85 ff.).
Controlling ist nicht gesetzlich vor dem Versuch einer
Einflussnahme durch die betrachteten Bereiche bzw. durch die
Verwaltungsleitung geschützt; es ist der Verwaltungsleitung
gegenüber verantwortlich und dieser organisatorisch unterstellt.
Eine personelle und sachliche Unabhängigkeit sind nicht gegeben.
2.2 Innenrevision
Eine Innenrevison (interne Revision) ist Bestandteil der
verwaltungsinternen bzw. betriebsinternen Überwachung; sie hat
überwiegend prozessbegleitend das Finanz- und Rechnungswesens
sowie die betrieblichen Funktionen und Abläufe im Auftrag der
Verwaltungs- bzw. der Geschäftsleitung zu prüfen. Die Prüfung
umfasst
| Controlling | Innenrevision | Rechnungsprüfung | |
| Ausrichtung | fachbereichsbezogen, spezifisch, nur teilweise global | fachbereichsbezogen, spezifisch | global, neutral |
| Unabhängigkeit | nicht gegeben | nicht gegeben | gegeben, gesetzlich abgesichert |
| Adressat der Leistung | Verwaltungsleitung | Verwaltungsleitung | Politik |
| Orientierung | überwiegend prozessbezogen | überwiegend prozessbezogen | prozessunabhängig |