Begriff der "Korruption"



Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffes "Korruption". Verwendet wird er sowohl für strafbare als auch für ethisch und moralisch verwerfliche Handlungen. Auch im Strafrecht jedoch gibt es keine Legaldefinition (gesetzlich bestimmte Definition).

Strafrechtlich sind Korruptionstatbestände sog. Amtsdelikte. Mit dem Ziel eines für eine Handhabung geeigneten Begriffs im Sinne des Strafrechts lässt sich Korruption definieren als

 

Als zentrale Straftatbestände der Korruption kennt das Strafrecht:

Amtsdelikte im Sinne des StGB können Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete begehen (vgl. hierzu § 11 StGB).
Die Unterscheidung zwischen der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung auf der einen Seite und Bestechlichkeit/Bestechung auf der anderen richtet sich nach der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden dienstlichen Handlung. Steht der rechtswidrige Vorteil mit einer rechtmäßigen Handlung (oder Unterlassung) in Zusammenhang, so handelt es sich um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung; ist die fragliche dienstliche Handlung (oder Unterlassung) dem gegenüber selbst rechtswidrig, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit/Bestechung erfüllt.

Beide Seiten der direkt Beteiligten sind Täter, beide sind Adressat strafrechtlicher Sanktionen. Die Nehmerseite kann sich der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit schuldig machen, die Geberseite der Vorteilsgewährung bzw. der Bestechung.

Die folgende Grafik dient der Veranschaulichung dieser Zusammenhänge.

 

Neben den zentralen Straftatbeständen der Korruption kennt das Strafrecht die sog. Begleitdelikte, die in der Regel neben den "echten" Korruptionsdelikten verwirklicht werden. Insbesondere sind dies: