Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Korruptionsklauseln und fairer Wettbewerb

Das Funktionieren der Marktwirtschaft bedarf eines fairem Wettbewerbs. Jedoch nicht alle Bewerber am Markt beschränken sich auf rechtlich einwandfreie Vorgehensweisen. Manche Unternehmen versuchen - zum Teil erfolgreich - durch unzulässige Absprachen und Bestechung auf unredliche Weise Aufträge und Gewinne zu erlangen.
Aufgabe der Verwaltung ist es, vorbeugende Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu installieren und diesen - möglichst unter Einbeziehung der Handels- und Handwerkskammern sowie der Wirtschaftsverbände und -organisationen - im Sinne des "Fairen Wettbewerbs" Wirkung zu verschaffen.
Redliche Anbieter sollen dadurch, dass das Fehlverhalten der korruptionsüberführten Firmen geahndet wird, davor geschützt werden, durch verwerfliche Praktiken der Konkurrenten Nachteile zu erleiden.

Eine effektive Bekämpfung der Korruption ist auch im Interesse der Wirtschaft wichtig.

Erforderlich sind Korruptionsklauseln, die einen Maßnahmenkatalog u. a. mit Sanktionen für Firmen vorsehen, die unzulässige Absprachen getroffen oder nachweislich schwere Korruptionsverfehlungen begangen haben.

Folgende Inhalte der Korruptionsklauseln sind mindestens angezeigt:

Eine "schwere Verfehlung" eines Bieters oder Bewerbers stellt dessen Zuverlässigkeit in Frage und führt zum befristeten Ausschluss vom Wettbewerb (Vergabesperre). Eine solche "schwere Verfehlung" liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bieter oder Bewerber nachweislich am Vergabeverfahren beteiligten Beschäftigten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Eine "schwere Verfehlung" muss nachgewiesen sein, wenn ein Bieter oder Bewerber wegen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen; Verdachtsmomente allein reichen nicht aus.
Der Nachweis einer "schweren Verfehlung" kann als erbracht angesehen werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen keine begründeten Zweifel an der schweren Verfehlung bestehen.
Wenn Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Raume stehen, kommen für den Nachweis auch die Bußgeldbescheide der Kartellbehörde in Betracht.

Geeignetes Vorgehen zur Umsetzung:
  1. Die Korruptionsklauseln bedürfen der Einarbeitung in die Vertragsbedingungen (Zusätzliche Vertragsbedingungen / Besondere Vertragsbedingungen).
  2. Vereinbarung mit Organisationen der Wirtschaft, die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Verwaltung ordnungsgemäß ablaufen zu lassen und unlauterem Wettbewerb und Korruption entgegenzuwirken ("Fairer Wettbewerb").
In der Praxis werden bisweilen Vorbehalte rechtlicher Art und Effektivitätsvorbehalte (Beachtung der Regelungen durch externe Vertragspartner) hinsichtlich der Einarbeitung von Korruptionsklauseln in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen und in die Besonderen Vertragsbedingungen geäußert. Es wird geltend gemacht, dass Korruptionsklauseln nur in innerdienstliche Vorschriften (Dienstanweisungen) eingearbeitet werden sollten und darüber hinaus derartige Klauseln in die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots aufgenommen werden sollten.
Gegen exakt diese Vorschläge sind jedoch Effektivitätsvorbehalte gerechtfertigt. Diese sind insbesondere: