Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Einbeziehung von Tochterunternehmen

Die fortschreitende Ausgliederung öffentlicher Aufgaben in privatrechtliche Organisationsformen verlagert das Spektrum möglicher Korruption.
Dieser Entwicklung hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 den Amtsträgerbegriff ausgeweitet und eine bis dahin bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Seitdem gelten die strafrechtlichen Bestimmungen für Amtsdelikte, somit auch die Antikorruptionsnormen, unabhängig von der jeweiligen Organisationsform (z.B. AG oder GmbH), in der eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird.

Amtsträger kann somit auch derjenige sein, der für ein Tochterunternehmen tätig ist.

Folgende Maßnahmen tragen der Erweiterung des Amtsträgerbegriffs Rechnung:

Zur Umsetzung der genannten Maßnahmen bietet sich die Einrichtung einer organisationsübergreifenden Arbeitsgruppe an.