Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Information der Öffentlichkeit

Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Information sowohl über aktuelle Korruptionsvorfälle in der Verwaltung und die daraus resultierenden Folgen als auch darüber, was die Verwaltung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption bereits veranlasst hat oder zu veranlassen beabsichtigt.
Gleichzeitig führt die Information der Öffentlichkeit zu deren Sensibilisierung zum Thema Korruption. Sich gfs. mit dem Gedanken Befassende, eigene Ziele gegenüber der Verwaltung mit korruptiven Handlungen zu verfolgen, erfahren von den allgemein getroffenen Gegenmaßnahmen, erkennen die dem eigenen derartigen Verhalten entgegen gesetzten Hürden und lassen gfs. von ihrem Vorhaben ab.

Folgende Maßnahmen dienen einer umfassenden und fortlaufenden Information der Öffentlichkeit zum Thema Korruption:

In der Praxis stellt sich hinsichtlich der fortlaufenden Information der Öffentlichkeit über Korruptionsfälle das Problem eines Spannungsfeldes, welches sich zwischen dem Informationsrecht der Bürger auf der einen Seite und Beteiligtenrechten und -pflichten auf der anderen Seite spannt. Alle Maßnahmen zur Information sind u.a. an den Rechten beteiligter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers sowie an den sich aus einer Verfolgung durch Strafermittlungsbehörden ergebenden Erfordernissen auszurichten.
Der erforderliche sensible Umgang mit Sachverhalten in diesem Spannungsfeld verbietet es in der Praxis, detaillierte Sachverhaltsschilderungen in Einzelfällen in die Öffentlichkeit zu geben. Allgemeine Informationen, z.B. über das "Ob" eines Vorgangs und der Verweis auf beispielsweise staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, sind ohne Nennung eines Namens und anderer Details, die zu einer Identifizierung der Betroffenen führen können, nicht ausgeschlossen.

Eine fortlaufende Information der Öffentlichkeit über die getroffenen Antikorruptionsmaßnahmen fallen jedoch nicht unter das oben beschriebene Spannungsfeld und dienen sowohl der Korruptionsprävention als auch der Förderung des Vertrauens der Bürger in die Verwaltung und die korrekte Verwendung öffentlicher Mittel.

Externen Beschwerdeführern, Informanten und Hinweisgebern muss in der Praxis einerseits die Möglichkeit eröffnet sein, sich ohne langes Suchen einer Kontaktstelle und ohne Umwege zu (vermeintlichen) Unregelmäßigkeitssachverhalten zu äußern, andererseits muss sichergestellt sein, dass der Kontakt von Anfang an auch den besonderen Anforderungen an Verfahren in Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen umfassend entspricht.

Der Antikorruptionsbeauftragte sollte Gelegenheiten nutzen und auf Gelegenheiten hinwirken, Vorträge über Erscheinungsformen der Korruption bei der öffentlichen Hand und über Möglichkeiten zur Prävention für externe Interessenten zu halten.

Für eine Information der Öffentlichkeit besonders geeignet ist auch ein Verfahren zur Vergabeerfassung (vgl. DV-gestütztes Kontrollwesen). Die Darstellung zum "Ob" der Datei und der Hinweis, dass spezielle Maßnahmen zur Auswertung umgesetzt werden, die jedoch nicht öffentlich beschrieben werden sollen, wirkt eventuellen externen "Begehrlichkeiten" vor.


In der Praxis ist das Problem festzustellen, dass mit zunehmder Information der Öffentlichkeit und deren fortschreitender Sensibilisierung vermehrt mit einem Korruptionsverdacht begründete Eingaben von außen gemacht werden, die schon nach einer ersten Einschätzung unwahrscheinlich erscheinen oder auch eindeutig unzutreffend sind. Daraus folgt, dass die Information zu dem unerfreulichen Nebeneffekt führt, dass Dritte sich im Umgang mit der Verwaltung einen strategischen oder taktischen Vorteil dadurch zu verschaffen versuchen, dass sie die Bedeutung, die der Korruptionsprävention allgemein beigemessen wird, für das eigene Anliegen missbrauchen. Dahinter ist der Gedanke zu erkennen, dass dem eigenen Anliegen besseres Gehör geschenkt werde, wenn es um einen Korruptionsverdacht erweitert werden könnte. Auch kommt es zur Eingabe von Korruptionsvorwürfen offensichtlich allein zum Zweck, einzelnen Beschäftigten Unannehmlichkeiten zu bereiten oder zu schaden, z.B. um sich für ein nicht im eigenen Sinne erfolgtes Handeln zu revanchieren.
Um dieser Problemlage wirksam begegnen zu können, bedarf es neben einer rechtlich einwandfreien Handlung auch deren transparenter genügender Dokumentation.