Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man üblicherweise finanzielle oder sonstige Zuwendungen durch Unternehmen (egal in welcher Gesellschaftsform) gegen Nennung des Markennamens oder Sponsors zu Werbezwecken. Dem entsprechend ist Sponsoring kein uneigennütziges Mäzenatentum, sondern eine subsidiäre, materielle Unterstützung eines Projektes zum wechselseitigen Vorteil sowohl des Sponsors als des Sponsoring-Nehmers durch Leistung und Gegenleistung. Sponsoring ist deshalb grundsätzlich erwünscht.
Häufig findet man Sponsoring in der Form des Schaltens von Werbeanzeigen, zusätzlicher Aufdrucke auf Plakaten oder auch durch das Nennen des Namens in Prospekten oder Programmbüchern gegen Entgelt.
Allerdings kann Sponsoring auch ein sog. Einfallstor für Verbindungen mit Korruptionshintergrund sein, weshalb sich ein unkritischer Umgang mit dieser Finanzierungsform verbietet.

In der Praxis unterliegt gerade auch der Bereich des Sponsorings besonderen Beurteilungsproblemen, die in Einzelfällen ein erhebliches Unsicherheitsgefühl auf der Seite von Entscheidungsträgern hinterlassen und Verhaltensregeln zur Korruptionsprävention erfordern.

Der Korruptionsprävention dient in diesem Sinne die Schaffung verbindlicher Verhaltensregeln für den Umgang mit Sponsoring; empfehlenswert ist das Vorgehen mittels einer Dienstanweisung, zumal davon auszugehen ist, dass Sponsoring (auch) zukünftig eine besondere Rolle bei der Erfüllung mancher öffentlicherr Aufgaben zukommen wird und Sponsoringmaßnahmen in etlichen Aufgabenbereichen vorkommen können.
Folgende Regelungsinhalte einer Dienstanweisung sind mindestens empfehlenswert (hier werden nur die sich aus der Korruptionsprävention ergebenden Inhalte genannt; sich anderweitig ergebende gebotene Inhalte sind nicht Thema dieser Veröffentlichung):

  1. Dokumentationspflicht jeder Sponsoringmaßnahme.
    Jeder Einsatz bzw. jede Inanspruchnahme von Sponsoringmitteln muss auf der Basis eines Sponsoringvertrages erfolgen, der die Leistungen und Gegenleistungen genau bezeichnet. Der Vertrag sowie eventuelle Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Eine qualifizierte Zeichnung und dienststelleninterne Kontrolle sind sicherzustellen.
  2. Es muss eine vollständige Transparenz des Umfangs, der Art des Sponsorings und der Sponsoren sichergestellt werden (Vermeidung von Grauzonen und Dunkelfeldern). Jedes Sponsoring muss für die Öffentlichkeit eindeutig erkennbar sein.
  3. Wahrung der Neutralität bei Vorliegen mehrerer Sponsoring-Angebote.
  4. Ausschluss von Vorgaben und sonstiger Einflussnahmen durch den Sponsor hinsichtlich der Erledigung der öffentlichen Aufgabe (Wahrung der Objektivität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung).
  5. Eine Kopie jedes Sponsoringvertrages ist der mit zentralen Antikorruptionsaufgaben betrauten Stelle/dem Antikorruptionsbeauftragten zu übermitteln.
  6. Die mit zentralen Antikorruptionsaufgaben betraute Stelle/der Antikorruptionsbeauftragte legt eine Kartei mit Sponsoren an. In dieser werden mindestens erfasst:
    - die genaue Bezeichnung der jeweiligen Veranstaltung/Maßnahme,
    - die kalendermäßige Bezeichnung der Veranstaltungs- bzw. Maßnahmedauer,
    - das Datum des Abschlusses des Sponsoringvertrages,
    - die Vertragsdauer,
    - die genaue Beschreibung der vereinbarten gegenseitigen Leistungen.
Der Einsatz von Sponsoring-Mitteln sollte auf jeden Fall ausgeschlossen werden für folgende Maßnahmen (hier werden nur sich aus der Korruptionsprävention ergebende Gründe genannt; sich anderweitig ergebende Ausschlußgründe sind nicht Thema dieser Veröffentlichung):
  1. Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten des Sponsoring-Nehmers begünstigen (z. B. Feiern, Betriebsausflüge u.s.w.),
  2. Maßnahmen, bei denen es aufgrund des Tätigkeitsfeldes des jeweiligen Verwaltungsbereichs zur Identität von Sponsoren und potenziellen Auftragnehmern kommt oder kommen kann,
  3. Maßnahmen, bei denen ein unbeteiligter Betrachter die Zusammenarbeit zwischen dem Sponsoring-Nehmer und dem jeweiligen Sponsor negativ werten kann (Auftreten eines sog. "bösen Scheins"); dies gilt insbesondere für Maßnahmen, bei denen der Eindruck entstehen könnte, dass sich der Sponsoring-Nehmer oder seine Beschäftigten bei der Erledigung ihrer Aufgaben oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Interessen des Sponsors leiten ließen, und dass eine objektive Amtsführung gefährdet sein könnte.
  4. Sponsoring-Maßnahmen, die nicht mit dem Verwaltungszweck vereinbar sind.


Der Bereich des Sponsorings zählt zu jenen Aspekten, die auch im Rahmen der Korruptionsprävention unbedingt turnusmäßig und in nicht zu langen Fristen überprüft werden sollte.
In einem qualifizierten System zur Korruptionsprävention sollte die Problematik des Sponsorings als untersuchungs- und berichtspflichtiges Element im Rahmen des Berichtswesens zur Antikorruption nicht fehlen.