Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Maßnahmen nach dem Verpflichtungsgesetz

Amtsdelikte (§§ 331 ff StGB) können tatbestandlich nur verwirklicht werden, wenn Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) an einem Sachverhalt beteiligt sind.
Amtsträger ist, wer Beamter ist, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Damit sind solche Vorgänge von den Strafvorschriften nach § 331 StGB ff. nicht erfasst, bei denen private Unternehmen (z.B. Generalunternehmer, Architektur- oder Ingenieurbüros, Unternehmens- oder Personalberatungen, Gutachter, Sachverständige) an der Aufgabenerledigung mitwirken, ohne dass die Beteiligten die Amtsträgereigenschaft besitzen. Diese Lücke schließt eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Bei der Tätigkeit dieser Personen muss es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handeln. Dieser Begriff umfasst sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Tätigkeit des Staates zur Daseinsfürsorge.

Die Korruptionsbekämpfung muss auf allen Ebenen - intern und extern - erfolgen. Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben oder die Übertragung von bestimmten Aufgaben auf spezialisierte Vertragspartner erweitert und verlagert unredliche Handlungsmöglichkeiten im Sinne von Korruption.

Eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (mit Niederschrift) sollte in den vorstehend genannten Fällen obligatorisch sein. Infolge der Verpflichtung werden diese Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung ebenso wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt.


Der am Fuße eingearbeitete Vorduck für eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz, der dem Anfertigen einer Niederschrift dient, ist für die Verwendung in der Praxis bestimmt.
Es ist hilfreich, wenn ein Vordruck für eine Verpflichtung unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologie dezentral einfach und schnell verfügbar ist (z.B. durch ein Einstellen im Intranet oder über das Mailsystem).


Der Aspekt der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz sollte unbedingt turnusmäßig und in nicht zu langen Fristen überprüft werden.
In einem qualifizierten System zur Korruptionsprävention sollte diese Problematik als untersuchungs- und berichtspflichtiges Element im Rahmen des Berichtswesens zur Antikorruption nicht fehlen.


Vorduck für eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz:

Erklärung über die mündliche Verpflichtung eines Auftragnehmers
nach dem Verpflichtungsgesetz

 

Vorbemerkung:

Korruptionsdelikte (§§ 331 ff StGB) können tatbestandlich nur verwirklicht werden, soweit ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bzw. ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) daran beteiligt ist.

Damit auch die Aufträge erfasst werden, die an einzelne Auftragnehmer (z.B. freiberufliche Planungsingenieure, Gutachter) erteilt werden, ohne dass diese die Amtsträgereigenschaft besitzen, ist deren förmliche Verpflichtung vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Bei der Tätigkeit dieser Personen muss es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handeln. Dieser Begriff umfasst sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als auch die Tätigkeit des Staates zur Daseinsfürsorge.

Bei einer förmlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§ 1 Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974) werden diese Personen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung ebenso wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes herbeigeführt.

Personen und Unternehmen, die öffentliche Aufgaben für die Verwaltung wahrnehmen, Einzelpersonen (z.B. Sachverständige, Architekten, Planer) und Bürogemeinschaften (z.B. Planungs- und Ingenieurbüros) werden förmlich mündlich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
Das Anfertigen einer Niederschrift ist erforderlich.

Förmlich verpflichtete Person: Verpflichtende Person:
Name, Vorname

 

Name, Vorname
gfs. vertretene Institution

 

Dienststelle
Bezeichnung der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe

 

 

 

Eine förmliche mündliche Verpflichtung wurde durchgeführt. Dabei

 

 

 

 

 

Datum der Verpflichtung:

 

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Unterschrift Verpflichtete/r                     Unterschrift Verpflichtende/r