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Korruptionsbegriff



    Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffes "Korruption". Verwendet wird er sowohl für strafbare als auch für ethisch und moralisch verwerfliche Handlungen. Auch im Strafrecht jedoch gibt es keine Legaldefinition (gesetzlich bestimmte Definition).

    Strafrechtlich sind Korruptionstatbestände sog. Amtsdelikte. Mit dem Ziel eines für eine Handhabung geeigneten Begriffs im Sinne des Strafrechts lässt sich Korruption definieren als

    • ein Handeln oder Unterlassen, das strafrechtlich verboten ist,
    • während dessen eine amtliche Funktion missbraucht wird,
    • zu dem es in Eigeninitiative oder auf Veranlassung kommt,
    • welches auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist,
    • wobei ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit eintritt.

     

    Als zentrale Straftatbestände der Korruption kennt das Strafrecht:

    • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
    • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
    • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
    • Bestechung (§ 334 StGB),
    • besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB),
    • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
    • besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB).

    Amtsdelikte im Sinne des StGB können Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete begehen (vgl. hierzu § 11 StGB).
    Die Unterscheidung zwischen der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung auf der einen Seite und Bestechlichkeit/Bestechung auf der anderen richtet sich nach der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden dienstlichen Handlung. Steht der rechtswidrige Vorteil mit einer rechtmäßigen Handlung (oder Unterlassung) in Zusammenhang, so handelt es sich um Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung; ist die fragliche dienstliche Handlung (oder Unterlassung) dem gegenüber selbst rechtswidrig, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit/Bestechung erfüllt.

    Beide Seiten der direkt Beteiligten sind Täter, beide sind Adressat strafrechtlicher Sanktionen. Die Nehmerseite kann sich der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit schuldig machen, die Geberseite der Vorteilsgewährung bzw. der Bestechung.

    Die folgende Grafik dient der Veranschaulichung dieser Zusammenhänge.

     

    Neben den zentralen Straftatbeständen der Korruption kennt das Strafrecht die sog. Begleitdelikte, die in der Regel neben den "echten" Korruptionsdelikten verwirklicht werden. Insbesondere sind dies:

    • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB),
    • Betrug (§ 263 StGB),
    • Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
    • Untreue (§ 266 StGB),
    • Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
    • Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB),
    • Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB),
    • Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB),
    • Steuerhinterziehung (§ 370 AO).



ger