Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Zentrale Vergabestelle (Vergabemanagement)

Die Etablierung einer zentralen Vergabestelle soll verhindern, dass bei der Planung, Vergabe und Abrechnung von Aufträgen die strategischen und die operativen Kompetenzen in einer Hand liegen. Dadurch wird die Entscheidungskompetenz breiter gefächert. Die Verantwortung für die Planung (z. B. Erstellung des Leistungsverzeichnisses) und die spätere Abwicklung liegt, ebenso wie die Durchführung des Verfahrens bei freihändigen Vergaben, bei den fachverantwortlichen Leistungseinheiten. Die Vergabekompetenz liegt bei der zentralen Vergabestelle.

Geeignet ist die Einrichtung einer zentralen Vergabestelle als Organisationseinheit zur Umsetzung eines Vergabemanagements mit zumindest den Aufgaben

  1. Formelle Abwicklung öffentlicher und beschränkter Ausschreibungen durch
  1. Beratung in Angelegenheiten der VOB/VOL/VOF;
  2. Erstellen von Musterverträgen (z.B. für Architekten, Ingenieure usw.);
  3. Steuerung eines verwaltungseinheitlichen Vergabewesens;
  4. Erstellung und Pflege von Richtlinien, Standards, Dienstanweisungen;
  5. Führen einer Firmen- und Bieterdatei;
  6. Kontrolle der Vergaben über ein DV-unterstütztes Kontrollwesen;
  7. Erstellung und Vorlage eines jährlichen Vergabeberichtes.
In der Praxis begegnet die Einrichtung einer zentralen Vergabestelle bisweilen der Kritik, dass in einer Zeit fortschreitender Dezentralisierungstendenzen deren Einrichtung kontraproduktiv sei. Zweifellos aber leistet eine derartige Stelle einen wesentlichen Beitrag zur Korruptionsvermeidung.
Sollte sich eine zentrale Vergabestelle nicht realisieren lassen, so dürfen die mit der Einrichtung verbundenen Ziele nicht aus den Augen verloren werden, sondern müssen dann mit anderen Mitteln verfolgt werden.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte ohnehin - und im Falle der fehlenden Umsetzung einer Zentralen Vergabestelle verstärkt - regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren kontrolliert werden.
Im Rahmen der Aufsicht sollte ein Schwerpunkt auf die Frage gesetzt werden, ob die vergaberechtlichen Vorschriften der VOL, VOB und VOF strikt eingehalten worden sind, ob z.B. der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung befolgt worden ist. Gründe für ein Abweichen vom Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens sind in jedem Einzelfall pflichtig aktenkundig zu machen. Öffentliche Aufträge mit einem Auftragswert über einem festgesetzten Betrag bedürfen der Überprüfung hinsichtlich der maßgeblichen Gründe für das Abweichen durch Vorgesetzte oder durch eine bei der konkreten Beschaffung nicht beteiligte Organisationseinheit, z.B. eine Innenrevision.