Kleines "Lexikon" der Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Dienst- und Fachaufsicht, Fürsorgepflicht

Vorgesetzte haben die Beschäftigten konsequent zu führen und zu kontrollieren, ob diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß, zügig und wirtschaftlich erledigen. Dabei haben sie auf das Auftreten von Korruptionsindikatoren zu achten. Die Vernachlässigung der Dienst- und Fachaufsicht begünstigt nachweislich Korruption und schafft zudem ein Einfallstor für das Auftreten verschiedener weiterer doloser Handlungen.

Zu den Führungsaufgaben zählt es, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig für Korruptionsgefahren zu sensibilisieren. Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion.

Auch Nebentätigkeiten müssen verstärkt in den Bereich der Dienstaufsicht einbezogen werden.

Die Fürsorgepflicht macht es dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zur Aufgabe, im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses die Beschäftigten in ihrer beruflichen Entwicklung zu fördern, Schaden von ihnen abzuhalten und sie vor ungerechter Behandlung durch Dritte zu schützen.


Ob in einem Bereich der Verwaltung eine Verbesserung oder Verstärkung der Dienst- und/oder Fachaufsicht zur Korruptionsprävention notwendig ist, kann nur anhand des jeweiligen Istzustandes auf der einen Seite und der Korruptionsgefährdung auf der anderen beurteilt werden. Um die damit in Zusammenhang stehenden Fragen beantworten zu können, bedarf es zunächst der Durchführung einer Schwachstellenanalyse. Kontinuierliche Folgeüberprüfungen lassen sich auch dadurch sichern, dass die Problematik pflichtiger Bestandteil eines Berichtswesens zur Antikorruption wird.


Zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen im Rahmen der Korruptionsprävention kann die Verbesserung oder Verstärkung der Dienst- und/oder Fachaufsicht unter Umständen allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen die angezeigte Maßnahme sein.
Da der beste Einblick in die Abläufe und Strukturen den einzelnen Dienststellen selbst möglich ist, sollte die Verantwortung dafür, dass die notwendige Quantität und Qualität der Fachaufsicht und der Kontrolle sichergestellt ist, ebenfalls dort liegen.
Dabei reicht es nicht aus, die notwendigen Regelungen zu treffen, sondern es muss auch Sorge dafür getragen werden, dass diese in der Praxis entsprechend umgesetzt werden.

Der Korruptionsprävention dienen können unter anderem folgende eine qualifizierte Dienst- und Fachaufsicht fördernde Maßnahmen:

  1. Leistungskontrolle:
  1. Verhaltenskontrolle:
  1. Zeit- und Anwesenheitskontrolle;
  2. Kontrolle des Ressourcenverbrauchs;
  3. Fortbildung der Vorgesetzten (Sensibilisierung, Verdachts"raster" zum Erkennen von Korruption); diese Fortbildung kann gfs. durch eigene Bedienstete, die im Bereich der Personalverwaltung tätig sind, umgesetzt werden.
    Im Zuge der Fortbildung sollte auf die Bestimmung des für Vorgesetzte relevanten § 357 StGB aufmerksam gemacht werden (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen zur Problematik der Vorteilsannahmen).

Defizite hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, die aus unabänderlichen Gründen (vorübergehend) nicht beseitigt werden können, sollten durch wirksame andere Präventionsmaßnahmen ausgeglichen werden (z.B. durch Maßnahmen eines DV-gestützten Kontrollwesens. Das Auftreten von Präventionslücken sollte keinesfall toleriert werden.


Der Aspekt der Dienst- und Fachaufsicht, Fürsorgepflicht zählt zu den Sachverhalten der Korruptionsprävention, die unbedingt turnusmäßig im Rahmen des Berichtswesens zur Antikorruption abgefragt werden sollten.